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Bauordnungsrecht und Nachbarschutz

 Normen 

Baden-Württemberg: LBO, BW
Bayern: BayBO
Berlin: BauO Bln
Brandenburg: BbgBO
Bremen: BremLBO
Hamburg: HBauO
Hessen: HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: LBauO M-V
Niedersachsen: NBauO
Nordrhein-Westfalen: BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: LBauO,RP
Saarland: LBO,SL
Sachsen: SächsBO
Sachsen-Anhalt: BauO LSA
Schleswig-Holstein: LBO,SH
Thüringen: ThürBO

 Information 

Wesentliche Voraussetzung des baurechtlichen Nachbarschutzes ist, dass sich der Dritte auf eine nachbarschützende Norm berufen kann, d.h. er muss ein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Nachbarinteressen berührende Vorschrift dazu bestimmt ist, die individuellen Interessen des Nachbarn zu schützen, sich also nicht nur mehr oder weniger zufällig aus der Norm eine Begünstigung des Nachbarn ergibt.

Auch im Bauordnungsrecht sind - wie im Bauplanungsrecht (siehe den Beitrag "Bauplanungsrecht und Nachbarschutz) - zahlreiche Vorschriften als Schutznormen mit drittschützender Wirkung zu bewerten. Beispielhaft sind hier die drittschützenden Normen des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts aufgeführt, die sich ähnlich in den Bauordnungen der anderen Bundesländer finden:

  • § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 (Generalklausel):

    Der zum 01.01.2019 neu gefasste § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 wurde an die Formulierungen der MBO vollständig angepasst: Grundlegend nimmt § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 damit eine baurechtliche Generalklausel auf, mit deren Hilfe das Bauordnungsrecht über das allgemeine Sicherheitsrecht hinaus erweitert wird und insbesondere auch ein Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Verankerung findet. In dem neu eingefügten Satzteil werden nunmehr klarstellend die in Anhang I der BauPVO enthaltenen Grundanforderungen in Bezug genommen. Die Verwendung des Wortes "dabei" zeigt an, dass die nationalen Schutzziele die Grundanforderungen mit umfassen, sie in der Verwaltungsvorschrift nach § 88 konkretisiert werden und sie damit erfolgreich in der europäischen Normung eingebracht werden können.

  • § 6 BauO NRW 2018 (Schutz gegen Beeinträchtigung von Brandschutz, Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden durch Unterschreiten vorgeschriebener Abstandsflächen),

  • § 11 BauO NRW 2018 (Schutz gegen Gefahren bzw. vermeidbare Belästigungen durch die Einrichtung von Baustellen),

  • § 12 BauO NRW 2018 (Standsicherheit),

  • § 13 BauO NRW 2018 (Schutz gegen schädliche Einflüsse):

    In § 13 BauO NRW 2018 erfolgt eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf "bauliche Anlagen". Hierdurch wird klargestellt, dass die Vorschrift sich auf bauphysikalische Anforderungen bezieht; damit soll zugleich eine Abgrenzung gegenüber dem Umweltrecht erfolgen.

  • § 14 BauO NRW 2018 (Brandschutz),

  • § 15 BauO NRW 2018 (Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz),

  • § 41 Abs. 3 BauO NRW 2018 (Schutz gegen Gerüche, Staub und Schall resultierend aus dem Betrieb von Lüftungsleitungen),

  • § 42 Abs. 1 BauO NRW 2018 (Schutz vor Gefahren und unzumutbaren Belästigungen ausgehend von Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen):

    § 42 BauO NRW 2018 wurde vollumfänglich an die MBO angepasst und reduziert die Vorschriften auf die im Gesetz erforderlichen Grundregeln zu Feuerungsanlagen und zur Brennstofflagerung. Anlagen, die mit Hilfe von Verbrennungsprozessen (auch) Wärme erzeugen, aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich der Aufstellung und Ableitung der Verbrennungsgase erfasst, da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und zum Brandschutz erforderlich sind. Dies kommt durch die Änderung in der Überschrift zum Ausdruck. In der BauO 2000 wurden die "Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen" in § 43 geregelt. Die in § 43 Absätze 5 und 6 BauO 2000 enthaltenen Einzelregelungen zur Aufstellung von Gasfeuerstätten und von Abweichungen waren entbehrlich, da die Anforderungen bereits in der Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) enthalten sind.

  • § 48 BauO NRW 2018 (Schutz vor unzumutbaren Störungen durch die Anordnung und Ausführung von Stellplätzen und Garagen),

 Siehe auch 

Abstandsflächen

Bauordnungsrecht

Gemeinschaftsverhältnis - nachbarliches

Grenzabmarkung

Grenzregelung - nachbarliche

Grenzverletzung

Immissionen

Nachbar

Nachbarrecht - öffentliches

Nachbarrecht - privates

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Überbau

Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung

OVG Niedersachsen 22.10.2008 - 1 ME 134/08 (von der Masse des Bauvorhabens ausgehende Wirkungen)

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne u.a.: BauO NRW, Kommentar; 13. Auflage 2019