Art. 26 BayAbgG, Verzicht, ÜbertragbarkeitZweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des ...
Art. 27 BayAbgG, Verwendung im öffentlichen DienstZweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des ...
Art. 28 BayAbgG, Ausübung des MandatsDritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) Normgeber: Bayern Amtliche ...
Art. 29 BayAbgG, Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der NormsetzungDritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) Normgeber: Bayern Amtliche ...
Art. 30 BayAbgG, Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in EinzelangelegenheitenDritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) Normgeber: Bayern Amtliche ...
Art. 31 BayAbgG, Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften DritterDritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) Normgeber: Bayern Amtliche ...
Art. 32 BayAbgG, Verbot eigener GeschäfteDritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) Normgeber: Bayern Amtliche ...
Art. 33 BayAbgG, VortragstätigkeitDritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) Normgeber: Bayern Amtliche ...
Art. 34 BayAbgG, AnzeigepflichtenDritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) Normgeber: Bayern Amtliche ...
Art. 35 BayAbgG, VeröffentlichungDritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG) Normgeber: Bayern Amtliche ...