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Art. 31 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BayAbgG – Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen gegen Entgelt für Dritte keine Geschäfte mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die den Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung, die Verpachtung sowie die Belastung von Immobilien oder den Erwerb und die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für die entgeltliche Beratung bei der Gestaltung solcher Geschäfte. Für Geschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden, gilt Art. 32.

(2) Mitglieder des Bayerischen Landtags, die an Personen- oder Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen und Personenmehrheiten unabhängig von ihrer Rechtsform anteilig beteiligt sind, die Geschäfte nach Abs. 1 Satz 1 anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln, haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Interessenkonflikte in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, die bei Übernahme oder Durchführung dieser Geschäfte durch die Gesellschaft auftreten können, vermieden werden. Satz 1 gilt entsprechend auch für die Beschäftigung von Mitgliedern des Bayerischen Landtags im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.