§ 80 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit
§ 80 WG – Wasserbehörden
(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, der §§ 65 bis 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Vorhaben nach den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.
(2) Wasserbehörden sind
- 1.
das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde,
- 2.
die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,
- 3.
die unteren Verwaltungsbehörden (§ 15 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.