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§ 2 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 VaG M-V – Begriffsbestimmungen

(1) Volksinitiative bedeutet das Recht der wahlberechtigten Bürger, nach Maßgabe des Artikel 59 der Landesverfassung und dieses Gesetzes, dem Landtag Vorlagen zu unterbreiten, die Gegenstände der politischen Willensbildung oder einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf beinhalten.

(2) Volksbegehren bedeutet ein Recht des Volkes zur Beteiligung an der Gesetzgebung, mit welchem nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes wahlberechtigte Bürger dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorlegen können.

(3) Volksentscheid ist das Mittel, um nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes dem Volk einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorlegen zu können.

(4) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die drei Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative oder des Volksbegehrens verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Vertretern unterzeichnet worden sind.