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Art. 60 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

3. Abschnitt: – Staatsfunktionen → II. – Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 60 Verf – (Volksbegehren und Volksentscheid)

(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 100.000 Wahlberechtigten unterstützt werden.

(2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht.

(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen.

(4) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Abstimmenden, mindestens aber die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

(5) Das Nähere regelt das Gesetz. Es bestimmt auch, in welchem Zeitraum die Unterstützung nach Absatz 1 erfolgt sein muss.