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§ 34 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 34 VAbstG – Ausübung des Eintragungsrechts in Eintragungslisten

(1) Das Eintragungsrecht kann nur in Gemeinden ausgeübt werden, in denen Eintragungslisten aufgelegt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2).

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder Eintragungsberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält.