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§ 30 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 30 VAbstG – Öffentliche Bekanntmachung der Zulassung

(1) Wird dem Antrag entsprochen, so macht das Innenministerium die Zulassung des Volksbegehrens im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Es macht gleichzeitig die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden, sowie die Fristen bekannt, innerhalb derer das Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungsblätter oder in die Eintragungslisten unterstützt werden kann. Die freie Sammlung darf frühestens vier, höchstens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen. Die amtliche Sammlung kann zeitgleich mit der freien Sammlung oder später beginnen. Sie soll möglichst zwei Monate, muss aber spätestens einen Monat vor der freien Sammlung enden.

(2) Das Innenministerium unterrichtet die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufzulegen sind. Die Gemeinden haben ihrerseits den Gegenstand des beantragten Volksbegehrens, die Eintragungsfristen für die amtliche und freie Sammlung, den Ort, wo die Eintragungslisten aufgelegt werden, und die Tageszeit, innerhalb der die Eintragungen in die Eintragungslisten vorgenommen werden können, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung (§ 33) und der Ausübung des Eintragungsrechts (§ 34) hinzuweisen.

(3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist der Wortlaut des Gesetzentwurfs und seine Begründung in die Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 aufzunehmen.