§ 37 TierGesG - Anfechtung von Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- TierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-14
Die Anfechtung einer Anordnung
- 1.
der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere,
- 2.
von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung, einer Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, oder Heilbehandlung bei Tieren,
- 3.
eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,
- 4.
über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
- 5.
der Tötung von Tieren,
- 6.
der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
- 7.
der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
- 8.
eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
- 9.
über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
- 10.
der Suche nach verendeten wild lebenden Tieren,
- 11.
eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
- 12.
über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
- 1.
eine Anordnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 12 getroffen worden ist, die gestützt ist
- a)
auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 oder
- b)
auf die Verordnung (EU) 2016/429, auf eine auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnung oder Durchführungsverordnung oder auf die Verordnung (EU) 2019/6 oder
- 2.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wild lebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.