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§ 26 TierGesG
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Überwachung, zuständige Behörden

Titel: Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierGesG
Gliederungs-Nr.: 7831-14
Normtyp: Gesetz

§ 26 TierGesG – Rechtsverordnungen zur Überwachung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über

  1. 1.

    Untersuchungen einschließlich der Probenahme,

  2. 2.

    Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,

  3. 3.

    die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,

  4. 4.

    Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,

  5. 5.

    Pflichten zur

    1. a)

      Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,

    2. b)

      Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und

    3. c)

      Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und

  6. 6.

    den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,

erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen

  1. 1.

    eine Anzeige über

    1. a)

      das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren und Fischen,

    2. b)

      den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder

    3. c)

      die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11 und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie

  2. 2.

    eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von Registriernummern oder Zulassungsnummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen

vorzuschreiben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichtiger Tierseuchen

  1. 1.

    Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben,

  2. 2.

    das Meldeverfahren zu regeln,

  3. 3.

    den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behörden zu regeln.