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§ 61 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThürWG – Zuständige Wasserbehörde

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der zuständigen unteren Wasserbehörde, wenn in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. Die unteren Wasserbehörden haben der obersten Wasserbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.

(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von

    1. a)

      Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 WHG sowie nach § 79 Abs. 1,

    2. b)

      Planungsgebieten nach § 86 WHG,

    3. c)

      Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 und § 106 Abs. 2 WHG sowie nach § 79 Abs. 3,

    4. d)

      Überschwemmungsgebieten nach den § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 106 Abs. 3 WHG.

    Sie ist ferner zuständig, wenn Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

  2. 2.

    die Führung des Verzeichnisses nach § 23 Abs. 1,

  3. 3.
    1. a)

      Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG,

    2. b)

      Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnisse für die Entnahme fester Stoffe und für das Aufstauen und Absenken,

    3. c)

      Anordnungen oder Zulassungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 12 Abs. 2,

    4. d)

      Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Stauanlagen nach § 34 Abs. 2 WHG außer an Bundeswasserstraßen,

    5. e)

      die nähere Festlegung von Unterhaltungsmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG und die Anordnungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 WHG,

    6. f)

      Genehmigungen von Anlagen nach § 28 Abs. 1 sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Abs. 4 Satz 1,

    7. g)

      eine Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 1,

    8. h)

      Entscheidungen nach § 30 Abs. 3,

    soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind; Buchstabe d gilt auch an Stauanlagen zur Nutzung von Wasserkraft in Gewässern zweiter Ordnung, wenn der Betrieb einer Stauanlage in einem Gewässer erster Ordnung dem Betrieb einer Wasserkraftanlage dient,

  4. 4.

    Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG für Pumpspeicherwerke,

  5. 5.

    Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freilegen von Grundwasser erfolgt,

  6. 6.

    die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG an Stauanlagen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter oder der Gesamtstauraum mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt,

  7. 7.

    die Genehmigung des Baus, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 3 WHG sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis; bei einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG nur dann, wenn diese Anlage

    1. a)

      für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder

    2. b)

      für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;

    ein Einwohnerwert ist die organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht,

  8. 8.

    die Verpflichtung nach § 56 Abs. 3 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen,

  9. 9.

    die Zulassung von Ausnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 3 und Genehmigungen nach § 58 Abs. 2 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen,

  10. 10.
    1. a)

      die Ermittlung und Darstellung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 3 WHG,

    2. b)

      die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 78 Abs. 2 WHG,

    3. c)

      behördliche Entscheidungen nach § 78a Abs. 5 Satz 2 WHG,

  11. 11.

    die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach §§ 19 Abs. 4 und 71 Abs. 2 Satz 1 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulassung des Vorhabens zuständig ist,

  12. 12.

    den Ausgleich von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen nach § 22 WHG,

  13. 13.

    die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen,

  14. 14.

    die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten,

  15. 15.

    die Erteilung der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WHG sowie die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 WHG, die mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer wesentlichen Änderung einer in Anhang 1 Spalte d Buchst. E 4. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlage verbunden ist,

  16. 16.

    das Führen des Wasserbuchs nach § 87 WHG und § 22,

  17. 17.

    Feststellungen nach § 78 Abs. 2 Satz 2,

  18. 18.

    den Vollzug der Bestimmungen des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung,

  19. 19.

    die Abgabe von Stellungnahmen und Einvernehmenserklärungen in Verfahren von Bundes-, obersten und oberen Landesbehörden, soweit neben der oberen Wasserbehörde auch die zuständige untere Wasserbehörde oder die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 in diesem Verfahren zu beteiligen wären,

  20. 20.

    die Genehmigung nach § 28, die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG für Talsperren der Anlage 4 in der Unterhaltungslast des Landes und die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 2,

  21. 21.

    Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG an Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,

  22. 22.

    wasserrechtliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit der Einstellung des Wismutbergbaus stehen,

  23. 23.

    wasserrechtliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit dem Kalibergbau stehen,

  24. 24.

    die Erteilung des Einvernehmens, des Benehmens oder die Abgabe von Stellungnahmen in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben, die

    1. a)

      § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung oder

    3. c)

      § 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

    unterliegen.

Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, aber der Schwerpunkt der Sache bei der oberen Wasserbehörde liegt. Sie ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 und 11 WVG wahrnehmen.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann abweichend von den Absätzen 1 bis 2 die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Wasserbehörde übertragen, wenn dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist oder wenn mehrere Wasserbehörden in derselben Sache zuständig sind. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(4) Kommt eine zuständige Wasserbehörde oder die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 einer schriftlichen Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die zuständige Fachaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der angewiesenen Behörde treffen und vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.