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§ 71 ThürWG - Enteignungsrecht

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Gewässerunterhaltung und der Aussiedlung aus Überschwemmungsgebieten ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig. Die §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend.

(2) Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.