§ 44 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Vierter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 44 ThürVwZVG – Zulässigkeit des Verwaltungszwangs, Zwangsmittel
(1) Verwaltungsakte nach § 43 können unter den Voraussetzungen des § 19 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts mit Zwangsmitteln vollstreckt werden.
(2) Zwangsmittel sind:
(3) Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit er durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.