§ 51 ThürVwZVG - Unmittelbarer Zwang
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
(2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 58 bis 67 PAG entsprechend. Der Waffengebrauch ist jedoch für Vollziehungsbeamte dieses Gesetzes nicht zulässig.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang auch dann anwenden, wenn gegen die Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Willenserklärung ist unzulässig.