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§ 19 ThürVwZVG - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

  1. 1.

    wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,

  2. 2.

    wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder

  3. 3.

    wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.