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§ 4 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürUKG – Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. 1.
    der Abordnung,
  2. 2.
    der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  3. 3.
    der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 BeamtStG oder § 123a BRRG,
  4. 4.
    der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  5. 5.
    der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 1 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.