§ 4 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürUKG – Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
- 1.der Abordnung,
- 2.der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 3.der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 BeamtStG oder § 123a BRRG,
- 4.der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
- 5.der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 1 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.