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§ 3 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürUKG – Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. 1.

    aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass

    1. a)

      mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

    2. b)

      der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

    3. c)

      die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 50 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt oder

    4. d)

      der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,

  2. 2.

    auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

  3. 3.

    aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,

  4. 4.

    aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

In Fällen, in denen aus dienstrechtlichen Gründen die Zustimmung des Bediensteten zur Personalmaßnahme erforderlich ist, tritt an die Stelle der Entfernung von 50 Kilometern nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c eine solche von 30 Kilometern.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

  1. 1.
    der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  2. 2.
    der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  3. 3.
    der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes,
  4. 4.
    des Übertritts oder der Übernahme nach § 16 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder § 14 des Thüringer Beamtengesetzes in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstherrn.