§ 25 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 25 ThürStatG – Durchführung von Statistiken
Die Bestimmungen über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung (§ 5 Abs. 3), über die Vergabe statistischer Arbeiten (§ 7), die Auskunftspflicht (§ 12), den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 13), die Erhebungsbeauftragten (§ 14), die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 15), die Geheimhaltung (§ 17), die Zweckbindung (§ 18 Abs. 1), die Übermittlung von Einzelangaben (§ 18 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7) und Hinweispflichten (§ 19) gelten entsprechend.