§ 13 ThürStatG - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landesstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.