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§ 13 ThürStatG - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Bibliographie

Titel
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Amtliche Abkürzung
ThürStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
29-1

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landesstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.