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§ 7 ThürStatG - Vergabe statistischer Arbeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Amtliche Abkürzung
ThürStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
29-1

Das Landesamt kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben ganz oder teilweise anderer Personen oder Stellen (Auftragnehmer) bedienen, sofern sichergestellt ist, dass die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.