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§ 23 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Dritter Abschnitt – Anerkennung von Befähigungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürLaufbG – Anerkennung von Befähigungen bei Berufs- und Hochschulausbildungen und hauptberuflicher Tätigkeit

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten sind vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 sowie der Anlage 1 in Verbindung mit der für die Einstellung in die Laufbahngruppe zu fordernden Berufs- oder Hochschulausbildung geeignet, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Fachrichtung und Schwierigkeit der geforderten Berufsausbildung oder dem geforderten Studium entsprechen und

  2. 2.

    für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre, für den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre und sechs Monate sowie für den höheren Dienst mindestens drei Jahre ausgeübt wurden.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden. Sie muss jeweils nach Erfüllung der neben der hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen geleistet worden sein.