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§ 51 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zuständigkeiten, Laufbahnverordnungen, Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürLaufbG – Laufbahnverordnungen

(1) Die für die jeweilige Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörden können unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahnen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere

  1. 1.

    die Einrichtung von Laufbahnzweigen nach § 9,

  2. 2.

    die Festlegung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- und Studiengänge nach § 22 oder, soweit keine fachspezifischen Vorbereitungsdienste eingerichtet sind, die für die Anerkennung nach § 22 erforderlichen inhaltlichen und zeitlichen Mindestanforderungen,

  3. 3.

    Festlegungen über die Anrechnung und den Inhalt hauptberuflicher Tätigkeiten als Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 23,

  4. 4.

    die Festlegung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 24,

  5. 5.

    die Festlegung eines herausgehobenen Eingangsamtes, der Ämter der Laufbahn und der Ämter, die in der Laufbahn regelmäßig sowie im Falle eines Aufstiegs durchlaufen werden müssen (§§ 27 und 28),

  6. 6.

    Festlegungen zur Ausgestaltung eines Aufstiegsverfahrens nach den §§ 41 bis 43 und

  7. 7.

    die Festlegung von Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel nach § 45.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Beförderungsmöglichkeit nach § 43 Abs. 5 Satz 1 auf das erste Beförderungsamt beschränkt werden. Darüber hinaus können von den §§ 39, 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 4 abweichende Regelungen erlassen werden, wenn dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.

(3) Die für die Fachrichtung des Dienstes in der Bildung zuständige oberste Landesbehörde kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den §§ 10 und 35 Abs. 4 abweichende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.