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§ 106 ThürKO - Rechtsstellung des Landrats

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit.

(2) Der Landrat wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar auf die Dauer von sechs Jahren von den Bürgern des Landkreises gewählt.

(3) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.