Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Erster Unterabschnitt – Gemeindeorgane und Genieindebedienstete

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürKO – Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. In kreisfreien Städten, Großen Kreisstädten und Großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

(2) In kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Wird eine Ausnahme zugelassen, so muss die Hauptsatzung spätestens drei Monate vor der Wahl bestimmen, dass der Bürgermeister Beamter auf Zeit (hauptamtlicher Bürgermeister) sein soll. In kreisangehörigen Gemeinden mit mindestens 3.000, höchstens aber 10.000 Einwohnern ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit, wenn nicht der Gemeinderat spätestens drei Monate vor der Wahl in der Hauptsatzung bestimmt, dass er Ehrenbeamter sein soll. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, in erfüllenden Gemeinden, in Großen kreisangehörigen Städten und in kreisfreien Städten ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit. Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.

(3) Der Bürgermeister wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt. Er wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(4) § 23 Abs. 4 gilt für den ehrenamtlichen Bürgermeister entsprechend.

(5) Den Diensteid des Bürgermeisters nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied in der ersten Sitzung des Gemeinderats nach Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters ab. Verletzt ein Bürgermeister seine Amtspflichten gröblich, so kann der Gemeinderat bei der Einleitungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats.

(6) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Im Übrigen gelten für die Abwahl des Bürgermeisters die Vorschriften des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG). Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen der Antragstellung und Beratung sowie der Beschlussfassung müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Rechtsaufsichtsbehörde die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Der hauptamtliche Bürgermeister erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.