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§ 8 ThürHhG 2023
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Thüringer Haushaltsgesetz 2023 -ThürHhG 2023-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Thüringer Haushaltsgesetz 2023 -ThürHhG 2023-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürHhG 2023 – Leerstellen, Abordnungen

(1) Bei einem bestehenden Personalbedarf kann eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten ausgebracht werden, wenn

  1. 1.

    eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 17 der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlVO) vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt und die Beamtin oder der Beamte keiner Teilzeitbeschäftigung gemäß § 17 Abs. 4 ThürUrlVO nachgeht,

  2. 2.

    eine Beamtin oder ein Beamter mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde mindestens sechs Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird und eine vollständige Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn gewährleistet ist,

  3. 3.

    eine Beamtin oder ein Beamter mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,

  4. 4.

    die Rechte und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,

  5. 5.

    eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.

Hat die Beamtin oder der Beamte ein Amt inne, das der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B zugeordnet ist, bedarf die Ausbringung einer Leerstelle nach Satz 1 zusätzlich der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Ausbringung der Leerstelle kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrundeliegenden Maßnahme erfolgen. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrundeliegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Spätestens zum Zeitpunkt der Wiederverwendung der auf der Leerstelle geführten Beamtin oder des auf der Leerstelle geführten Beamten in der Landesverwaltung ist diese oder dieser in eine freie Planstelle einzuweisen. Eine Besoldung aus der Leerstelle ist nicht möglich. Es ist durch die stellenbewirtschaftende Stelle daher sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls der Leerstelle eine entsprechende besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gelten bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrundeliegenden Maßnahme weiterhin als ausgebracht.

(3) Soll eine Beamtin oder ein Beamter, für die oder für den eine Leerstelle ausgebracht ist, während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, ist die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit neu auszubringen.

(4) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiterzuzahlen.

(5) Bei einem bestehenden Personalbedarf können entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens sechs Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens sechs Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (StAnz. 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis ab einer Vergütung vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B bedarf die Ausbringung einer Leerstelle zusätzlich der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 1 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 oder bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis ab einer Vergütung vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B erforderlich.