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§ 8 ThürHhG 2022
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Thüringer Haushaltsgesetz 2022 - ThürHhG 2022 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Thüringer Haushaltsgesetz 2022 - ThürHhG 2022 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2022
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürHhG 2022 – Leerstellen, Abordnungen

(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten ausgebracht werden, wenn

  1. 1.

    eine Beamtin oder ein Beamter mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde bei vollständiger Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn mindestens sechs Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird,

  2. 2.

    eine Beamtin oder ein Beamter mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,

  3. 3.

    die Rechte und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,

  4. 4.

    eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt. Es ist durch die stellenbewirtschaftende Stelle sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls der Leerstelle eine entsprechende besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.

(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der für mindestens sechs Monate nach § 17 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt während der Beurlaubung eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums aufgrund eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarfs anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn die Beamtin oder der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Soll in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Beamtin oder der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für die Beamtin oder den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.

(4) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiterzuzahlen.

(5) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens sechs Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens sechs Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (ThürStanz Nr. 21/2007 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 erforderlich.