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§ 45a ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Übergeordnete Gremien, Landeswissenschaftskonferenz

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 45a ThürHG – Landeswissenschaftskonferenz

(1) Auf Einladung des Ministeriums findet mindestens einmal jährlich eine Landeswissenschaftskonferenz im Interesse der Wissenschaftsregion Thüringen und der Weiterentwicklung der Thüringer Hochschul- und Forschungslandschaft statt. Als Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft soll diese dem Austausch und der Diskussion insbesondere zu aktuellen Fragen der Wissenschaftspolitik, wissenschafts- und forschungspolitischen Strategien und des Wissenschaftssystems sowie der Förderung der Verbindungen zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaft und Gesellschaft dienen.

(2) Der für das Hochschulwesen zuständige Minister beruft für die Dauer von vier Jahren bis zu 30 ausgewiesene Persönlichkeiten aus den Bereichen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Kunst, Kultur, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft als Mitglieder der Landeswissenschaftskonferenz. Dabei ist zu gewährleisten, dass jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 vertreten ist.

(3) Die Geschäftsführung liegt beim Ministerium.