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§ 21 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürHG – Mitglieder, Angehörige und Doktorandenschaft

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten Studierenden. Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 müssen, die anderen Hochschulen des Landes können in ihren Grundordnungen vorsehen, dass Hochschullehrer anderer Hochschulen durch Kooptation Mitglied der Hochschule werden können; das passive Wahlrecht zum Vizepräsidenten, Dekan und Prodekan an der kooptierenden Hochschule ist ausgeschlossen. Der Präsident kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 84 erfüllt, ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers einräumen, wenn die Person Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied der Hochschule ist. Lehrbeauftragte, die in drei Jahren mit oder ohne Unterbrechung mindestens drei Semester mit jeweils mindestens neun Lehrveranstaltungsstunden bestellt sind, erwerben auf Antrag die Rechte eines Mitglieds der Hochschule, sofern sie nicht Mitglieder einer anderen Hochschule sind, hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen oder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben.

(2) Für die Vertretung in den Organen und Gremien bilden

  1. 1.

    die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) die Gruppe der Hochschullehrer,

  2. 2.

    die Studierenden die Gruppe der Studierenden,

  3. 3.

    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte nach Absatz 1 Satz 4 die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und

  4. 4.

    die Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und der volljährigen Auszubildenden die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. In der Grundordnung der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar kann bestimmt werden, dass die Lehrbeauftragten dieser Hochschule Mitglieder sind und der Gruppe der akademischen Mitarbeiter angehören. An der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, an den Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule kann in der Grundordnung bestimmt werden, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung die Gruppe der Mitarbeiter bilden, wenn wegen der geringen Anzahl der Mitglieder die Bildung jeweils einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die Seniorprofessoren.

(3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere

  1. 1.

    Personen, denen eine Ehrenwürde verliehen wurde,

  2. 2.

    die Professoren im Ruhestand,

  3. 3.

    die Promovenden, Habilitanden, Honorarprofessoren, Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren,

  4. 4.

    die Gastprofessoren, Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragten,

  5. 5.

    die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren sowie

  6. 6.

    die Gasthörer,

soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule sind; Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung. Professoren im Ruhestand können auf Antrag im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen.

(4) Die von der nach den Promotionsordnungen zuständigen Stelle angenommenen Doktoranden bilden die Doktorandenschaft. Die Doktorandenschaft ist keine Mitgliedergruppe im Sinne des Absatzes 2; die Rechtsstellung der Doktoranden als Mitglieder nach den Absätzen 1 und 2 oder als Angehörige nach Absatz 3 bleibt durch ihre gleichzeitige Zugehörigkeit zur Doktorandenschaft unberührt. Die Doktorandenschaft wählt die Mitglieder einer Promovierendenvertretung. Die Promovierendenvertretung gibt in allen sie betreffenden Angelegenheiten gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule Empfehlungen ab; ein Vertreter der Promovierendenvertretung kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschule mit Ausnahme des Präsidiums und des Hochschulrats, zu denen er wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen. Das Nähere zu den Aufgaben und Rechten, zur Zusammensetzung und zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Satzung.