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§ 1 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürHG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes, nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Vierten Teils für die Studierendenschaften, nach Maßgabe des Sechsten Teils für das Universitätsklinikum Jena (Universitätsklinikum), nach Maßgabe des Siebten Teils für die Duale Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule) und nach Maßgabe des Achten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen.

(2) Hochschulen des Landes sind

  1. 1.

    die Universität Erfurt,

  2. 2.

    die Technische Universität Ilmenau,

  3. 3.

    die Friedrich-Schiller-Universität Jena,

  4. 4.

    die Bauhaus-Universität Weimar,

  5. 5.

    die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar,

  6. 6.

    die Fachhochschule Erfurt,

  7. 7.

    die Fachhochschule Jena,

  8. 8.

    die Fachhochschule Nordhausen,

  9. 9.

    die Fachhochschule Schmalkalden und

  10. 10.

    die Duale Hochschule Gera-Eisenach.

Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass

  1. 1.

    dem Namen nach Satz 1 und gegebenenfalls dem Namenszusatz

    1. a)

      die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" oder

    2. b)

      mindestens eine profilbildende Kernkompetenz

    hinzugefügt wird,

  2. 2.

    anstelle der in dem Namen nach Satz 1 enthaltenen Bezeichnung "Fachhochschule"

    1. a)

      die Bezeichnung "Hochschule",

    2. b)

      die Bezeichnung "Hochschule" und die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" oder

    3. c)

      die Bezeichnung "Hochschule" ergänzt um mindestens eine profilbildende Kernkompetenz

    geführt wird.

Dem Namen einschließlich des Namenszusatzes und der ergänzenden Bezeichnungen kann eine fremdsprachige Übersetzung hinzugefügt werden.

(3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.

(4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.

(5) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.