Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürHG – Kanzler

(1) Der Kanzler nimmt die Personal-, Finanz-, Liegenschafts- und Rechtsangelegenheiten wahr. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Erhebt der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme des Kanzlers zustande, kann dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.

(2) Der Kanzler wird von der Hochschulversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt.

(3) Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung der Wahl nach Absatz 2 erstellt eine Findungskommission einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten kann. Der Wahlvorschlag, der des Einvernehmens des Präsidenten bedarf, ist als Empfehlung der Hochschulversammlung zuzuleiten. Die Findungskommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Hochschulrats- und Senatsmitgliedern aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2 sowie einem vom Ministerium bestellten Mitglied ohne Stimmrecht zusammen. Den Vorsitz führt der Hochschulratsvorsitzende. Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

(4) Die Amtszeit des Kanzlers beträgt sechs bis acht Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig; Absatz 3 findet keine Anwendung. Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

(5) Zum Kanzler kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Hierzu gehören insbesondere fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie Erfahrungen in der Personalführung, die durch mehrjährige berufliche Tätigkeit nachzuweisen sind.

(6) Der Kanzler wird für die Dauer seiner Amtszeit zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich.

(7) Der Kanzler kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hochschulversammlung abgewählt werden. Die Abwahl bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der der Hochschulversammlung angehörenden Hochschullehrer. Ein Abwahlverfahren nach Satz 1 kann auch der Senat oder der Hochschulrat jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragen. § 30 Abs. 9 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, soweit er vorher Landesbediensteter war, auf seinen Antrag mindestens mit der Rechtsstellung, die mit der zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler vergleichbar ist, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Kanzler zu stellen. Für Personen, die vor ihrer Ernennung zum oder Einstellung als Kanzler nicht Landesbedienstete waren, kann Entsprechendes vereinbart werden. § 30 Abs. 11 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für unbefristet beschäftigte Angestellte gilt § 30 Abs. 11 Satz 2 entsprechend.