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§ 136 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 ThürHG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des Ministeriums eine Einrichtung unter der Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Kunsthochschule", "Fachhochschule" oder "Duale Hochschule" betreibt oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachige Bezeichnung verwendet oder einen Namen verwendet, die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründen, führt,

  2. 2.

    unbefugt eine Niederlassung einer Hochschule nach § 126 Abs. 3 errichtet oder betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies rechtzeitig nach § 126 Abs. 2 Satz 2 angezeigt zu haben,

  3. 3.

    seinen Verpflichtungen nach § 126 Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt,

  4. 4.

    Grade im Sinne der §§ 58 und 59 oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen oder Titel verleiht, vermittelt oder erworbene Grade, Bezeichnungen oder Titel oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, ohne nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein,

  5. 5.

    einen Hochschulgrad, Professorentitel, Ehrengrad sowie sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnung in einer anderen als der nach den §§ 58 oder 59 zulässigen Form führt,

  6. 6.

    der Pflicht nach § 58 Abs. 9 Satz 2 oder § 59 Abs. 8 in Verbindung mit § 58 Abs. 9 Satz 2 trotz Aufforderung durch das Ministerium nicht nachkommt,

  7. 7.

    gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Bachelor-, Master- oder Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder

  8. 8.

    ohne die erforderliche staatliche Anerkennung nach den §§ 122 und 123 Abs. 1 Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ministerium.