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§ 59 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Zweiter Abschnitt – Verleihung von Hochschulgraden

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThürHG – Ausländische Grade

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe des vollständigen Namens der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) genehmigungsfrei geführt werden. Dabei können die verliehene Form des Hochschulgrades und der Herkunftshinweis in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Hochschulgrades unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Hochschulgrad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.

(2) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend Absatz 1 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werden (Berufsdoktorate).

(3) Ein ausländischer Professorentitel darf in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle (Herkunftshinweis) nur geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem hauptberuflichen Forschungs- und Lehrauftrag vom Staat, von einer vom Staat ermächtigten Stelle oder von einer staatlich anerkannten Hochschule verliehen wurde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

(4) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle (Herkunftshinweis) geführt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 nicht berechtigt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 5 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 5 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen.

(8) § 58 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.