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§ 35 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Dritter Unterabschnitt – Sonstige Organisationseinheiten

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürHG – Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten (1)

(1) Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 werden durch Dekanate geleitet, denen ein Dekan sowie mindestens ein Prodekan angehören. Dekanate entscheiden über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheit, die nicht ausdrücklich Selbstverwaltungsgremien nach § 36 zugewiesen sind. Der Dekan überträgt jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Selbstverwaltungseinheiten können einen Geschäftsführer erhalten, der Mitglied im Dekanat ist und dem die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Selbstverwaltungseinheit obliegt.

(2) Dekane und Geschäftsführer werden von dem Selbstverwaltungsgremium nach § 36 gewählt und vom Präsidenten bestellt; die Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums; können sich beide Organe nicht einigen, entscheidet der Hochschulrat. Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans vom Präsidenten bestellt. Die Amtszeiten der Dekane und Prodekane betragen drei bis fünf Jahre; das Präsidium kann die Mitglieder der Dekanate mit Zustimmung des Selbstverwaltungsgremiums nach § 36 aus wichtigem Grund abbestellen.

(3) Andere Selbstverwaltungseinheiten erhalten einen Leiter oder eine kollegiale Leitung aus den der Selbstverwaltungseinheit angehörenden Hochschullehrern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).