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§ 36 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Dritter Unterabschnitt – Sonstige Organisationseinheiten

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürHG – Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene (1)

(1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sind.

(2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).