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§ 6 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ThürAzVO – Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

(1) Die Beamten werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt bei Beamten mit feststehenden täglichen Arbeitszeiten die Zeit, die an diesem Tag nach § 10 zu leisten wäre, bei Beamten mit flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 9 höchstens ein Fünftel der für sie geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(2) Die Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 soll nicht unmittelbar vor oder nach einem Erholungsurlaub erfolgen.

(3) Haben Beamte an dem für die Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.