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§ 38 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürAIKG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1, 4 bis 7 unbefugt die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplaner", "Ingenieur" oder "Beratender Ingenieur" führt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 2 unbefugt den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 6 eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung verwendet oder

  4. 4.

    einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, bei Gesellschaften bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. 1.

    die Architektenkammer für die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplaner",

  2. 2.

    die Ingenieurkammer für die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur".

(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der nach Absatz 3 jeweils zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 OWiG zu erstatten sind, und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 OWiG. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 5.