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§ 2 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben, Begriffsbestimmungen, Berufsbezeichnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAIKG – Begriffsbestimmungen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

(1) Soweit in diesem Gesetz die Berufsbezeichnung "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz auch für Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten.

(2) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Kammer" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz sowohl für die Architektenkammer Thüringen als auch für die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich.

(3) "Berufsangehörige" sind alle natürlichen Personen, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben.

(4) "Berufsgesellschaften" sind alle Gesellschaften, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben.

(5) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug.