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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchG
Gliederungs-Nr.: 751-24
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)

Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (2) (BGBl. I S. 1194)

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungs- und Geltungsbereich1
Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien2
Begriff der radioaktiven Stoffe3
Tätigkeiten, Tätigkeitsarten4
Sonstige Begriffsbestimmungen5
  
Teil 2 
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen 
  
Kapitel 1 
Strahlenschutzgrundsätze 
  
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung6
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung7
Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung8
Dosisbegrenzung9
  
Kapitel 2 
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung 
  
Abschnitt 1 
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung 
  
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung10
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens11
  
Abschnitt 2 
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern 
  
Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten12
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens13
Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen14
Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde15
Erforderliche Unterlagen16
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung17
Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung18
Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen19
Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung20
Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs21
Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern22
Verhältnis zum Verordnung (EU) 2017/74523
Verordnungsermächtigungen24
  
Abschnitt 3 
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler 
  
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen25
Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler26
  
Abschnitt 4 
Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung 
  
Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe27
Genehmigungsfreie Beförderung28
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung29
Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe30
  
Abschnitt 5 
Medizinische Forschung 
  
Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung31
Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung32
Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde33
Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung34
Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung35
Ethikkommission36
Verordnungsermächtigung37
  
Abschnitt 6 
Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen 
  
Unterabschnitt 1 
Rechtfertigung 
  
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung38
  
Unterabschnitt 2 
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung 
  
Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung39
Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung40
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung41
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern42
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern43
Rückführung von Konsumgütern44
  
Unterabschnitt 3 
Bauartzulassung 
  
Bauartzugelassene Vorrichtungen45
Verfahren der Bauartzulassung46
Zulassungsschein47
Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen48
Verordnungsermächtigung49
  
Abschnitt 7 
Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung 
  
Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen50
Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen51
Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen52
Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen53
Beendigung der angezeigten Tätigkeit54
  
Abschnitt 8 
Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität 
  
Unterabschnitt 1 
Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität 
  
Abschätzung der Exposition55
Anzeige56
Prüfung der angezeigten Tätigkeit57
Beendigung der angezeigten Tätigkeit58
Externe Tätigkeit59
  
Unterabschnitt 2 
Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien 
  
Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen60
Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung61
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung62
In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung63
Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken64
Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung65
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation66
  
Abschnitt 9 
Ausnahme 
  
Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige67
  
Kapitel 3 
Freigabe 
  
Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot68
  
Kapitel 4 
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes 
  
Strahlenschutzverantwortlicher69
Strahlenschutzbeauftragter70
Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz71
Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung72
Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung73
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen74
Überprüfung der Zuverlässigkeit75
  
Kapitel 5 
Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten 
  
Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis76
Grenzwert für die Berufslebensdosis77
Grenzwerte für beruflich exponierte Personen78
Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte79
Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung80
Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt81
Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen82
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen83
Früherkennung; Verordnungsermächtigung84
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung85
Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen86
Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde87
Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen88
Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen89
  
Kapitel 6 
Melde- und Informationspflichten 
  
Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten90
Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten91
  
Teil 3 
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen 
  
Kapitel 1 
Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder 
  
Abschnitt 1 
Notfallschutzgrundsätze 
  
Notfallschutzgrundsätze92
  
Abschnitt 2 
Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen 
  
Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen93
Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen94
Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen95
Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten95a
Eilverordnungen96
  
Abschnitt 3 
Notfallvorsorge 
  
Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne97
Allgemeiner Notfallplan des Bundes98
Besondere Notfallpläne des Bundes99
Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder100
Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential101
Notfallübungen102
Überprüfung und Änderung der Notfallpläne103
Beschaffung von Schutzwirkstoffen104
Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen105
  
Abschnitt 4 
Radiologische Lage, Notfallreaktion 
  
Radiologisches Lagezentrum des Bundes106
Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage107
Radiologisches Lagebild108
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden109
Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen110
Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen111
Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen112
  
Kapitel 2 
Schutz der Einsatzkräfte 
  
Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge113
Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen114
Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte115
Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen116
Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte117
  
Teil 4 
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen 
  
Kapitel 1 
Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen 
  
Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen118
Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation119
Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen120
  
Kapitel 2 
Schutz vor Radon 
  
Abschnitt 1 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung121
Radonmaßnahmenplan122
Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung123
  
Abschnitt 2 
Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen 
  
Referenzwert; Verordnungsermächtigung124
Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration125
  
Abschnitt 3 
Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen 
  
Referenzwert126
Messung der Radonkonzentration127
Reduzierung der Radonkonzentration128
Anmeldung129
Abschätzung der Exposition130
Beruflicher Strahlenschutz131
Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes131a
Verordnungsermächtigung132
  
Kapitel 3 
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten 
  
Referenzwert133
Bestimmung der spezifischen Aktivität134
Maßnahmen; Verordnungsermächtigung135
  
Kapitel 4 
Radioaktiv kontaminierte Gebiete 
  
Abschnitt 1 
Radioaktive Altlasten 
  
Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung136
Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten137
Verdacht auf radioaktive Altlasten138
Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung139
Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen140
Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen141
Information der Öffentlichkeit; Erfassung142
Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung143
Behördliche Sanierungsplanung144
Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung145
Kosten; Ausgleichsanspruch146
Wertausgleich; Verordnungsermächtigung147
Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften148
Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung149
Verhältnis zu anderen Vorschriften150
  
Abschnitt 2 
Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete 
  
Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen151
Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen152
  
Kapitel 5 
Sonstige bestehende Expositionssituationen 
  
Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen153
Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation154
Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten155
Maßnahmen156
Kosten; Ausgleichsanspruch157
Information158
Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung159
Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4160
  
Teil 5 
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften 
  
Kapitel 1 
Überwachung der Umweltradioaktivität 
  
Aufgaben des Bundes161
Aufgaben der Länder162
Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes163
Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates164
Betretungsrecht und Probenahme165
  
Kapitel 2 
Weitere Vorschriften 
  
Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition166
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition167
Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis168
Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung169
Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung170
Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass171
Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung172
Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung173
Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall174
Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung175
Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden176
Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen177
  
Teil 6 
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren 
  
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht178
Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis179
Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung180
Umweltverträglichkeitsprüfung181
Schriftform, elektronische Kommunikation182
Kosten; Verordnungsermächtigung183
  
Teil 7 
Verwaltungsbehörden 
  
Zuständigkeit der Landesbehörden184
Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung185
Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung186
Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt187
Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung188
Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes189
Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes190
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung191
Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung192
Informationsübermittlung193
Ausstattung der zuständigen Behörden193a
  
Teil 8 
Schlussbestimmungen 
  
Kapitel 1 
Bußgeldvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften194
Einziehung195
  
Kapitel 2 
Übergangsvorschriften 
  
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)196
Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)197
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)198
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)199
Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)200
Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)201
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)202
Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)203
Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)204
Medizinische Forschung (§§ 31, 32)205
Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)206
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)207
Bauartzulassung (§ 45)208
Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)209
Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)210
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)211
Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)212
Zulassung der Früherkennung (§ 84)213
Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)214
Radioaktive Altlasten215
Bestimmung von Messstellen (§ 169)216
Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)217
Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten218
  
Anlagen 
  
Rückstände nach § 5 Absatz 32Anlage 1
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von GenehmigungsanträgenAnlage 2
Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1Anlage 3
Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende DokumenteAnlage 4
Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des BundesAnlage 5
Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des BundesAnlage 6
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei NotfällenAnlage 7
Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch RadonAnlage 8
Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit AufenthaltsräumenAnlage 9
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung * vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)

*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15)

Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 2 des Gesetzes nach seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 2008 II S. 902, 904; 2022 II S. 10) nach seinem Abschnitt II Absatz e am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.