Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (2) (BGBl. I S. 1194)
Inhaltsübersicht | §§ |
Teil 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Anwendungs- und Geltungsbereich | 1 |
Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien | 2 |
Begriff der radioaktiven Stoffe | 3 |
Tätigkeiten, Tätigkeitsarten | 4 |
Sonstige Begriffsbestimmungen | 5 |
Teil 2 | |
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | |
Kapitel 1 | |
Strahlenschutzgrundsätze | |
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung | 6 |
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung | 7 |
Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung | 8 |
Dosisbegrenzung | 9 |
Kapitel 2 | |
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | |
Abschnitt 1 | |
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | |
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 10 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens | 11 |
Abschnitt 2 | |
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern | |
Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten | 12 |
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens | 13 |
Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen | 14 |
Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde | 15 |
Erforderliche Unterlagen | 16 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 17 |
Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 18 |
Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen | 19 |
Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung | 20 |
Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs | 21 |
Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern | 22 |
Verhältnis zum Verordnung (EU) 2017/745 | 23 |
Verordnungsermächtigungen | 24 |
Abschnitt 3 | |
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | |
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | 25 |
Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | 26 |
Abschnitt 4 | |
Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung | |
Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe | 27 |
Genehmigungsfreie Beförderung | 28 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung | 29 |
Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe | 30 |
Abschnitt 5 | |
Medizinische Forschung | |
Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung | 31 |
Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung | 32 |
Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde | 33 |
Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung | 34 |
Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung | 35 |
Ethikkommission | 36 |
Verordnungsermächtigung | 37 |
Abschnitt 6 | |
Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen | |
Unterabschnitt 1 | |
Rechtfertigung | |
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung | 38 |
Unterabschnitt 2 | |
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung | |
Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung | 39 |
Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung | 40 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung | 41 |
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern | 42 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern | 43 |
Rückführung von Konsumgütern | 44 |
Unterabschnitt 3 | |
Bauartzulassung | |
Bauartzugelassene Vorrichtungen | 45 |
Verfahren der Bauartzulassung | 46 |
Zulassungsschein | 47 |
Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen | 48 |
Verordnungsermächtigung | 49 |
Abschnitt 7 | |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung | |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen | 50 |
Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen | 51 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen | 52 |
Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen | 53 |
Beendigung der angezeigten Tätigkeit | 54 |
Abschnitt 8 | |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität | |
Unterabschnitt 1 | |
Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität | |
Abschätzung der Exposition | 55 |
Anzeige | 56 |
Prüfung der angezeigten Tätigkeit | 57 |
Beendigung der angezeigten Tätigkeit | 58 |
Externe Tätigkeit | 59 |
Unterabschnitt 2 | |
Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien | |
Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen | 60 |
Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung | 61 |
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung | 62 |
In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung | 63 |
Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken | 64 |
Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung | 65 |
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | 66 |
Abschnitt 9 | |
Ausnahme | |
Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige | 67 |
Kapitel 3 | |
Freigabe | |
Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot | 68 |
Kapitel 4 | |
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes | |
Strahlenschutzverantwortlicher | 69 |
Strahlenschutzbeauftragter | 70 |
Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz | 71 |
Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung | 72 |
Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung | 73 |
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen | 74 |
Überprüfung der Zuverlässigkeit | 75 |
Kapitel 5 | |
Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten | |
Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis | 76 |
Grenzwert für die Berufslebensdosis | 77 |
Grenzwerte für beruflich exponierte Personen | 78 |
Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte | 79 |
Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung | 80 |
Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | 81 |
Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen | 82 |
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | 83 |
Früherkennung; Verordnungsermächtigung | 84 |
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung | 85 |
Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | 86 |
Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde | 87 |
Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen | 88 |
Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen | 89 |
Kapitel 6 | |
Melde- und Informationspflichten | |
Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten | 90 |
Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten | 91 |
Teil 3 | |
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen | |
Kapitel 1 | |
Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder | |
Abschnitt 1 | |
Notfallschutzgrundsätze | |
Notfallschutzgrundsätze | 92 |
Abschnitt 2 | |
Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen | |
Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen | 93 |
Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen | 94 |
Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen | 95 |
Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten | 95a |
Eilverordnungen | 96 |
Abschnitt 3 | |
Notfallvorsorge | |
Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne | 97 |
Allgemeiner Notfallplan des Bundes | 98 |
Besondere Notfallpläne des Bundes | 99 |
Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder | 100 |
Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential | 101 |
Notfallübungen | 102 |
Überprüfung und Änderung der Notfallpläne | 103 |
Beschaffung von Schutzwirkstoffen | 104 |
Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen | 105 |
Abschnitt 4 | |
Radiologische Lage, Notfallreaktion | |
Radiologisches Lagezentrum des Bundes | 106 |
Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage | 107 |
Radiologisches Lagebild | 108 |
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden | 109 |
Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen | 110 |
Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen | 111 |
Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen | 112 |
Kapitel 2 | |
Schutz der Einsatzkräfte | |
Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge | 113 |
Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen | 114 |
Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte | 115 |
Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen | 116 |
Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte | 117 |
Teil 4 | |
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen | |
Kapitel 1 | |
Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen | |
Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen | 118 |
Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation | 119 |
Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen | 120 |
Kapitel 2 | |
Schutz vor Radon | |
Abschnitt 1 | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung | 121 |
Radonmaßnahmenplan | 122 |
Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung | 123 |
Abschnitt 2 | |
Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen | |
Referenzwert; Verordnungsermächtigung | 124 |
Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration | 125 |
Abschnitt 3 | |
Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen | |
Referenzwert | 126 |
Messung der Radonkonzentration | 127 |
Reduzierung der Radonkonzentration | 128 |
Anmeldung | 129 |
Abschätzung der Exposition | 130 |
Beruflicher Strahlenschutz | 131 |
Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes | 131a |
Verordnungsermächtigung | 132 |
Kapitel 3 | |
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten | |
Referenzwert | 133 |
Bestimmung der spezifischen Aktivität | 134 |
Maßnahmen; Verordnungsermächtigung | 135 |
Kapitel 4 | |
Radioaktiv kontaminierte Gebiete | |
Abschnitt 1 | |
Radioaktive Altlasten | |
Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung | 136 |
Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten | 137 |
Verdacht auf radioaktive Altlasten | 138 |
Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung | 139 |
Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen | 140 |
Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen | 141 |
Information der Öffentlichkeit; Erfassung | 142 |
Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung | 143 |
Behördliche Sanierungsplanung | 144 |
Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung | 145 |
Kosten; Ausgleichsanspruch | 146 |
Wertausgleich; Verordnungsermächtigung | 147 |
Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften | 148 |
Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung | 149 |
Verhältnis zu anderen Vorschriften | 150 |
Abschnitt 2 | |
Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete | |
Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen | 151 |
Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen | 152 |
Kapitel 5 | |
Sonstige bestehende Expositionssituationen | |
Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen | 153 |
Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation | 154 |
Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten | 155 |
Maßnahmen | 156 |
Kosten; Ausgleichsanspruch | 157 |
Information | 158 |
Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung | 159 |
Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 | 160 |
Teil 5 | |
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | |
Kapitel 1 | |
Überwachung der Umweltradioaktivität | |
Aufgaben des Bundes | 161 |
Aufgaben der Länder | 162 |
Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes | 163 |
Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates | 164 |
Betretungsrecht und Probenahme | 165 |
Kapitel 2 | |
Weitere Vorschriften | |
Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition | 166 |
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition | 167 |
Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis | 168 |
Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung | 169 |
Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung | 170 |
Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass | 171 |
Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung | 172 |
Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung | 173 |
Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall | 174 |
Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung | 175 |
Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden | 176 |
Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen | 177 |
Teil 6 | |
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren | |
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht | 178 |
Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis | 179 |
Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung | 180 |
Umweltverträglichkeitsprüfung | 181 |
Schriftform, elektronische Kommunikation | 182 |
Kosten; Verordnungsermächtigung | 183 |
Teil 7 | |
Verwaltungsbehörden | |
Zuständigkeit der Landesbehörden | 184 |
Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung | 185 |
Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung | 186 |
Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | 187 |
Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung | 188 |
Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes | 189 |
Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes | 190 |
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung | 191 |
Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung | 192 |
Informationsübermittlung | 193 |
Ausstattung der zuständigen Behörden | 193a |
Teil 8 | |
Schlussbestimmungen | |
Kapitel 1 | |
Bußgeldvorschriften | |
Bußgeldvorschriften | 194 |
Einziehung | 195 |
Kapitel 2 | |
Übergangsvorschriften | |
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) | 196 |
Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) | 197 |
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) | 198 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17) | 199 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) | 200 |
Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22) | 201 |
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) | 202 |
Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) | 203 |
Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) | 204 |
Medizinische Forschung (§§ 31, 32) | 205 |
Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40) | 206 |
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42) | 207 |
Bauartzulassung (§ 45) | 208 |
Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) | 209 |
Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) | 210 |
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) | 211 |
Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) | 212 |
Zulassung der Früherkennung (§ 84) | 213 |
Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) | 214 |
Radioaktive Altlasten | 215 |
Bestimmung von Messstellen (§ 169) | 216 |
Bestimmung von Sachverständigen (§ 172) | 217 |
Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten | 218 |
Anlagen | |
Rückstände nach § 5 Absatz 32 | Anlage 1 |
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen | Anlage 2 |
Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1 | Anlage 3 |
Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente | Anlage 4 |
Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes | Anlage 5 |
Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes | Anlage 6 |
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen | Anlage 7 |
Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon | Anlage 8 |
Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen | Anlage 9 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung * vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15)
Nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 2 des Gesetzes nach seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 2008 II S. 902, 904; 2022 II S. 10) nach seinem Abschnitt II Absatz e am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.