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§ 25 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 25 StGHG

(1) 1Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(2) 1Wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) 1Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht gestellt werden konnte.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt der Staatsgerichtshof nach Anhörung der Beteiligten.