§ 89 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt III – Kommunalverwaltung
§ 89 SPersVG – Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden
(1) Die §§ 87 und 88 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden entsprechend Anwendung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.