§ 88 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt III – Kommunalverwaltung
§ 88 SPersVG – Gemeinsame Einigungsstellen
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereiches gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 75 zu bilden sind. Dabei kann die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend von § 75 geregelt werden.