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§ 26 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 26 SHRDG – Weiterführung des Unternehmens, Veräußerung und Rechtsformänderung

(1) Nach dem Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers kann die Erbin oder der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf eine Dritte oder einen Dritten übertragen; das Gleiche gilt für Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht die Erbin oder der Erbe oder die Dritte oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die notwendigen Genehmigungen beantragt haben. Ein in der Person der Erbin oder des Erben eingetretener Fristablauf wirkt auch gegen die Nachlassverwalter. Bei der Prüfung des Genehmigungsantrags ist § 22 Absatz 3 nicht anzuwenden, soweit der Genehmigungsumfang nicht erweitert wird. Wird dem Antrag stattgegeben, ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.

(3) Im Fall der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf eine Dritte oder ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen.

(4) Bei Veräußerung des Unternehmens oder bei Rechtsformänderungen sind durch die neue Unternehmerin oder den neuen Unternehmer die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Betriebsaufnahme durch die neue Unternehmerin oder den neuen Unternehmer ist erst zulässig, wenn die neuen Genehmigungen vorliegen.