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§ 22 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 22 SHRDG – Genehmigungserfordernis für Krankentransport

(1) Wer Krankentransporte (§ 2 Absatz 2) mit KTW (§ 12) außerhalb des Rettungsdienstes durchführen will, bedarf der Genehmigung und ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Genehmigungsverfahren sind durchzuführen für die Ersterteilung von Genehmigungen, die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen, die Übertragung von Genehmigungen, den Austausch von KTW und wesentliche Änderungen des Betriebs.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen offenbaren und

  3. 3.

    die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind, wofür entweder der Nachweis durch Ablegung einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer zu führen ist oder als geführt gilt durch eine angemessene Tätigkeit in leitender Funktion in einem Unternehmen, das Krankentransporte durchführt.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach diesem Gesetz beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende und bedarfsgerechte Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Eintreffzeit, die Einsatzdauer, die Anzahl der für den Krankentransport betriebsbereit vorgehaltenen Rettungsmittel sowie die Entwicklung der Kosten und Erträge zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird. Der Rettungsdienstträger übermittelt die erforderlichen Daten an die Genehmigungsbehörde.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für einen Antrag auf Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung entsprechend. Sind die Leistungen während der Geltungsdauer der abgelaufenen Genehmigung ordnungsgemäß erbracht worden, ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt nicht für den Austausch von KTW, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen kann die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten, der höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung dauern soll.