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§ 18 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 18 SHRDG – Hygiene und Infektionsschutz, Medizinprodukte

(1) Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind so durchzuführen, dass die rechtlichen Bestimmungen zur Hygiene und Infektionsprävention und zum Umgang mit Medizinprodukten stets beachtet und dem Stand der Wissenschaft entsprechend ausgeführt werden.

(2) Zum Zwecke des Schutzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes und der Unternehmen nach § 22 sowie der Patientinnen und Patienten sowie zur Durchführung entsprechender Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen werden Informationen zu übertragbaren Erkrankungen, die das Einhalten von über die Basishygiene hinausgehenden Maßnahmen erfordern, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, erhoben. Diese Informationen sind von jeder Person, die eine Leistung des Rettungsdienstes anfordert oder für die Übergabe einer Patientin oder eines Patienten verantwortlich ist, mitzuteilen. Diese Informationen werden an die für die Übernahme einer Patientin oder eines Patienten verantwortliche Person übermittelt. Die abgebenden oder aufnehmenden Einrichtungen stellen die Datenübermittlung sicher.