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§ 209 SGB VI - Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

  1. 1.
    versicherungspflichtig oder
  2. 2.
    zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

  1. 1.
    die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  2. 2.
    die Beitragsbemessungsgrenze und
  3. 3.
    der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.