§ 209 SGB VI - Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
- 1.versicherungspflichtig oder
- 2.zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
- 1.die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
- 2.die Beitragsbemessungsgrenze und
- 3.der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.