§ 200 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Verfahren → Dritter Titel – Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 200 SGB VI – Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
- 1.die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
- 2.die Beitragsbemessungsgrenze(1) des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
maßgebend. 2Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.