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§ 94 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 94 SchulG M-V – Verordnungsermächtigung

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere

  1. 1.

    zur Wahl, zur Organisation und zum Verfahren der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten und

  2. 2.

    über die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, die den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern durch ihre Mitwirkung an den Wahlen und den Sitzungen des Landeselternrates und des Landesschülerrates entstehen, die Erstattung der Auslagen sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen der Mitglieder dieser Mitwirkungsgremien

zu bestimmen.