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§ 93 SchulG M-V - Landesschulbeirat

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Bei der obersten Schulbehörde wird ein Landesschulbeirat gebildet.

(2) Dem Landesschulbeirat gehören an

  1. 1.

    Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler, wobei die verschiedenen Schularten zu berücksichtigen sind,

  2. 2.

    Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen,

  3. 3.

    Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer,

  4. 4.

    Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,

  5. 5.

    Vertreter des Landesjugendringes,

  6. 6.

    Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

  7. 7.

    Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen-Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche,

  8. 8.

    Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft,

  9. 9.

    Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.

(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden von der obersten Schulbehörde auf Vorschlag der Einrichtungen und Organisationen, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag ihrer Verbände, die Vertreter der Erziehungsberechtigten und Schüler auf Vorschlag des Landeselternrates und des Landesschülerrates, für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4) Der Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem die Vorsitzende oder der Vorsitzende und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, kann die entsendende Stelle eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter benennen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wählt der Landesschulbeirat eigenständig nach.

(5) Der Landesschulbeirat berät die oberste Schulbehörde bei allen Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Schule. Die oberste Schulbehörde ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierbei zu hören.

(6) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.