Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Teil 12 – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 139 SchulG M-V – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres gegen § 41 Absatz 3 verstößt,
- 2.
als Erziehungsberechtigter gegen § 49 Absatz 3 und als Ausbilder oder Arbeitgeber gegen § 42 Absatz 3 verstößt, ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichtet, betreibt oder ändert,
- 3.
gegen die Anzeigepflicht nach § 124 Absatz 2 verstößt,
- 4.
eine Ergänzungsschule betreibt, obwohl dies von der obersten Schulbehörde untersagt wurde,
- 5.
gegen die Vorschrift des § 126 Satz 3 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.