§ 139 SchulG M-V - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 41 Absatz 3 als Schulpflichtige nach Vollendung des
- 14.
Lebensjahres keine Schule besuchen,
- 2.
ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte nach § 49 Absatz 3 oder als Ausbildende oder Arbeitgeber nach § 42 Absatz 3 nicht erfüllen,
- 3.
entgegen § 119 Absatz 1 ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichten, betreiben oder ändern,
- 4.
entgegen § 124 Absatz 2 den Betrieb einer Ergänzungsschule nicht anzeigen,
- 5.
eine Ergänzungsschule betreiben, obwohl dies von der obersten Schulbehörde gemäß § 124 Absatz 3 untersagt wurde,
- 6.
entgegen § 126 Satz 3 eine Unterrichtseinrichtung so bezeichnen, dass eine Verwechslung mit einer Schule im Sinne dieses Gesetzes hervorgerufen werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.