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§ 139 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 12 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 139 SchulG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres gegen § 41 Absatz 3 verstößt,

  2. 2.

    als Erziehungsberechtigter gegen § 49 Absatz 3 und als Ausbilder oder Arbeitgeber gegen § 42 Absatz 3 verstößt, ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichtet, betreibt oder ändert,

  3. 3.

    gegen die Anzeigepflicht nach § 124 Absatz 2 verstößt,

  4. 4.

    eine Ergänzungsschule betreibt, obwohl dies von der obersten Schulbehörde untersagt wurde,

  5. 5.

    gegen die Vorschrift des § 126 Satz 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.