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§ 139 SchulG M-V - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 41 Absatz 3 als Schulpflichtige nach Vollendung des

  2. 14.

    Lebensjahres keine Schule besuchen,

  3. 2.

    ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte nach § 49 Absatz 3 oder als Ausbildende oder Arbeitgeber nach § 42 Absatz 3 nicht erfüllen,

  4. 3.

    entgegen § 119 Absatz 1 ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichten, betreiben oder ändern,

  5. 4.

    entgegen § 124 Absatz 2 den Betrieb einer Ergänzungsschule nicht anzeigen,

  6. 5.

    eine Ergänzungsschule betreiben, obwohl dies von der obersten Schulbehörde gemäß § 124 Absatz 3 untersagt wurde,

  7. 6.

    entgegen § 126 Satz 3 eine Unterrichtseinrichtung so bezeichnen, dass eine Verwechslung mit einer Schule im Sinne dieses Gesetzes hervorgerufen werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.