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§ 41 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 41 SchulG M-V – Grundsatz

(1) Wer im Land Mecklenburg-Vorpommern seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften schulpflichtig. Völkerrechtliche Bestimmungen und Staatsverträge bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht umfasst:

  1. 1.

    die Pflicht zum Besuch von Schulen des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I für zusammen neun Schuljahre (Vollzeitschulpflicht) und

  2. 2.

    die Pflicht zum Besuch von Schulen des Sekundarbereiches II nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a für mindestens ein Schuljahr oder

  3. 3.

    die Pflicht zum Besuch von Schulen des Sekundarbereiches II nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nach Maßgabe von § 42.

In begründeten Ausnahmefällen kann von der Regelung unter Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Schulbehörde.

(3) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule mit Ausnahme der Abendgymnasien zu erfüllen. Die Schulpflicht kann mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde an einer Ergänzungsschule erfüllt werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und sich in der Erstaufnahmeeinrichtung und deren Außenstellen befinden, werden durch den Träger der Einrichtung pädagogische Angebote, welche primär sprachlich ausgerichtet sind und die Vorbildung und die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigen, zur Verfügung gestellt.